Richtlinien der Bürgerschützengilde Oer e.V.

Richtlinien der Bürgerschützengilde Oer e.V.

Download r_i_c_h_t_l_i_n_i_e_n_e.v._30.01.16.pdf - 92 kB

Richtlinien vom 30.01.2016

1. Abschnitt: Bildung und Zusammensetzung des Bataillons

§ 1 Bildung eines Bataillons

1. Die Bürgerschützengilde Oer e.V. bildet zur Erfüllung der in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke, Aufgaben und Ziele ein Schützenbataillon.

§ 2 Zusammensetzung des Bataillons

1. Das Bataillon setzt sich aus den Mitgliedern der drei Kompanien zusammen. 2. Die Leitung des Bataillons obliegt dem gemäß § 13 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung zu wählenden Bataillonskommandeur. Die Vertretung wird dem jeweils dienstältesten Kompanieführer übertragen. 3. Ferner gehören dem Bataillon folgende Funktionsträger an:
  • der Hofmarschall
  • sechs Fahnenoffiziere
  • zwei Adjutanten für den König
  • der Adjutant für den Bataillonskommandeur
  • der Sanitäter
    4. Der Bataillonskommandeur, der Hofmarschall, die 6 Fahnenoffiziere und der Sanitäter werden in der Generalversammlung der Gilde im Jahr nach dem Schützenfest gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für das Wahlverfahren gilt § 14 Absatz 3 der Satzung.
    5. Die zwei Adjutanten für den König und der Adjutant für den Bataillons-Kommandeur werden vom jeweiligen König bzw. Bataillonskommandeur persönlich ernannt. Die Benennung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gildenvorstandes.
    6. Bei offiziellen Anlässen erstattet der dienstälteste Kompanieführer dem Bataillonskommandeur Meldung.
    7. Alle Mitglieder der Gilde tragen bei offiziellen Anlässen einheitliche Schützenröcke, Schützenhüte mit entsprechender Kompanie- oder Vorstandsfeder und Krawatten, dazu ein weißes Hemd, schwarze Hose, schwarze Socken und schwarze Schuhe. Ausnahmen von der Kleiderordnung können im Einzelfall vom Bataillonskommandeur angeordnet werden. Die Kosten der einheitlichen Kleidung trägt jedes Mitglied selbst.

2. Abschnitt: Bildung und Zusammensetzung der Kompanien

§ 3 Bildung der Kompanien

1. Das Schützenbataillon setzt sich aus drei Kompanien zusammen.
2. Die Bildung weiterer Kompanien oder sonstiger Unterabteilungen als Organe der Gilde bedarf einer Ãnderung der Satzung in § 10 Absatz 1 Buchstabe d.

§ 4 Zusammensetzung der Kompanien

1. Die Kompanien werden vom Kompanievorstand geführt. 2. Die Wahlen zum Kompanievorstand erfolgen in der Kompanie-Generalversammlung im Jahr nach einem Schützenfest. Wiederwahl ist zulässig. Für das Wahlverfahren gilt § 14 Absatz 3 der Satzung. 3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Kompanieführer
  • dem 1. Stellvertreter
  • dem 2. Stellvertreter
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Spieß
  • dem Beisitzer für den Gildenvorstand
    4. Für die Arbeit in den Kompanien und Kompanievorständen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung analog.

§ 5 Stellung der Kompanien

1. Die Kompanien sind selbständige Organe der Gilde.
2. Sie führen in eigener Verantwortung Versammlungen, Veranstaltungen etc. durch.
3. Zur Aufgabenerfüllung zahlt die Gilde den Kompanien eine jährliche Zuwendung. Die Höhe wird durch die Generalversammlung der Gilde jährlich neu festgelegt.
4. Die Kompanien unterliegen den Anordnungen des Gildenvorstandes sowie des Bataillonskommandeurs.

3. Abschnitt: Dienstgrade, Beförderungen, Orden

§ 6 Dienstgrade

1. In der Bürgerschützengilde Oer e.V. können folgende Dienstgrade verliehen werden: OFFIZIERE:
  • Generalmajor
  • Oberst
  • Major
  • Hauptmann
  • Oberleutnant
  • Leutnant
UNTEROFFIZIERE:
  • Stabsfeldwebel
  • Hauptfeldwebel
  • Oberfeldwebel
  • Feldwebel
  • Unteroffizier
  • Hauptgefreiter
  • Obergefreiter
  • Gefreiter
  • Schütze
    2. Die Verleihung eines entsprechenden Dienstgrades ist durch Tragen von Schulterklappen bzw. Ãrmelabzeichen kenntlich zu machen. Die Kosten hierfür trägt jedes Mitglied selbst.

§ 7 Beförderungen

1. Bei entsprechenden Leistungen eines Mitglieds kann eine Beförderung ausgesprochen werden.
2. Die Beförderung soll in der Regel in den nächsthöheren Dienstgrad erfolgen. Sprungbeförderungen sind zulässig.
3. Ausnahmen gelten bei Funktionsträgern gemäß § 8 dieser Richtlinie.
4. Über Beförderungen bis einschließlich “Stabsfeldwebel” entscheidet der jeweilige Kompanievorstand. Diese Beförderungen werden durch den Kompanieführer ausgesprochen.
5. Über Beförderungen ab einschließlich “Leutnant” entscheidet der Gildenvorstand. Diese Beförderungen werden durch den Gildenführer ausgesprochen.
6. Beförderungen haben nur bei offiziellen Anlässen zu erfolgen.

§ 8 Dienstgrade von Funktionsträgern

1. Mitglieder, die aufgrund der Satzung oder dieser Richtlinie folgende Funktionen ausüben, wird für die Dauer ihrer Funktionsträgerschaft mindestens nachfolgender Dienstgrad verliehen:
König -> Generalmajor
Prinzgemahl -> Leutnant
Bataillonskommandeur -> Major
Gildenführer -> Hauptmann
Stellvertretender Gildenführer -> Oberleutnant
Geschäftsführer -> Oberleutnant
Schatzmeister -> Oberleutnant
Beisitzer -> Leutnant
Kompanieführer -> Hauptmann
1. Stellvertreter -> Oberleutnant
2. Stellvertreter -> Leutnant
Fahnenoffiziere -> Leutnant
Adjutanten des Königs -> Leutnant
Adjutant des Bataillonskommandeurs -> Leutnant
Hofmarschall -> Leutnant
1. Schießwart -> Leutnant
Sanitäter -> Feldwebel

Der Gildenvorstand kann zur Bearbeitung einzelner Aufgabenfelder Beauftragte einsetzen. Über den Dienstrang der Beauftragten entscheidet in jedem Einzelfall der Gildenvorstand.
Zu den Beauftragten des Vorstandes zählen folgende Schützen mit Funktionen:
der Verwalter des Schützentreffs, der Internetbeauftragte und weitere Beauftragte für besondere Aufgaben.
2. Nach Beendigung der Funktionsträgerschaft erhält das Mitglied automatisch wieder den Dienstgrad, den es vor der Übernahme der Funktion hatte.
3. Ausnahmen hiervon kann der Gildenvorstand beschließen. Der scheidende König und Prinzgemahl behalten ihre Dienstgrade grundsätzlich auch nach ihrer Regentschaft.

§ 9 Orden

1. Von der Gilde werden folgende Orden verliehen: a) Verdienstorden b) Jubiläumsorden c) Pfänderorden
2. Die Vergabe der Orden gemäß den Buchstaben b und c erfolgt durch Eintritt des jeweiligen Ereignisses.
3. Die Vergabe der unter Buchstabe a genannten Verdienstorden erfolgt aufgrund besonderer Leistungen durch Entscheidung des Gildenvorstandes.
4. Die Verleihung der Orden gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c erfolgt bei besonderen Anlässen durch den Gildenführer.

4. Abschnitt: Feste und Veranstaltungen, Beerdigungen

h2.§ 10 Allgemeines

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Festen der Gilde bzw. der jeweiligen Kompanie teilzunehmen. Gleiches gilt, wenn die Gilde zu auswärtigen Veranstaltungen eingeladen ist und eine offizielle Teilnahme stattfindet.
2. Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie durch rege Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen zur Repräsentation beitragen.
3. Etwaige Zuwendungen bei Veranstaltungen stehen nur den Mitgliedern zu, die an der jeweiligen Veranstaltung tatsächlich teilnehmen. Näheres hierzu ist in § 15 dieser Richtlinie geregelt.

§ 11 Schützenfest

1. Zur Erfüllung der in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke, Aufgaben und Ziele findet alle drei Jahre ein Schützenfest statt.
2. Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung ist der Gildenvorstand.
3. Der Gildenvorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung über den Stand der Vorbereitungen zu unterrichten.
4. Die Dauer des Schützenfestes soll drei Tage betragen, wobei das Königsschießen am letzten Veranstaltungstag stattfinden soll.
5. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlenden finanziellen Mitteln, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Ausnahmen von den Absätzen 1 und 4 mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12 Ausmarsch

1. In jedem Jahr eines Schützenfestes findet vor dem Schützenfest ein Ausmarsch statt.
2. § 11 Absätze 2, 3 und 5 gelten analog.

§ 13 Schützenfestnachfeier

1. In jedem Jahr eines Schützenfestes findet nach dem Schützenfest eine Nachfeier statt.
2. § 11 Absätze 2, 3 und 5 gelten analog.

§ 14 Sonstige Veranstaltungen

1. Die Bürgerschützengilde Oer e.V. beteiligt sich an den auswärtigen Schützenfesten der Nachbargilden Erkenschwick, Essel und Rapen, sofern eine entsprechende Einladung erfolgt.
2. Die Gilde soll an Veranstaltungen innerhalb des Ortsteils Oer teilnehmen, sofern dies organisatorisch möglich ist und dem Ansehen der Gilde dient. Die Entscheidung hierüber trifft der Gildenvorstand.
3. Die Gilde kann an sonstigen auswärtigen Veranstaltungen mit dem gesamten Bataillon oder Abordnungen teilnehmen, wenn dies im Interesse der Gilde liegt. Die Entscheidung hierüber trifft der Gildenvorstand.

§ 15 Zuwendungen an Mitglieder

1. Über Zuwendungen an Mitglieder, die an den Veranstaltungen gemäß § 11 bis 14 teilnehmen sowie über deren Höhe entscheidet der Gildenvorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Kassenlage.
2. Die Zuwendungen können in Form von Wertmarken, Eintrittskarten, kostenlosen oder verbilligten Speisen o.ä. gewährt werden.

§ 16 Beerdigungen

1. Bei der Beerdigung eines Mitgliedes, einer (Ex-) Königin und (Ex-) Prinzgemahlin nimmt die Gilde an der Trauerfeier teil, sofern die Angehörigen dies wünschen.
2. Hierzu stellt die Gilde einen Musikzug und legt einen Kranz nieder.

5. Abschnitt: Königsschießen, Königs- und Prinzenpaar

§17 Königsschießen

1. Am Königsschießen gemäß § 11 Absatz 4 dieser Richtlinie kann sich jedes Mitglied beteiligen, soweit es das 25. Lebensjahr vollendet hat und die nötige Eignung zum König besitzt.
2. Der König wählt als Königin die Frau, Lebensgefährtin oder Familienangehörige eines Mitglieds. Vor Beginn des Königsschießens hat jeder Königsanwärter dem Gildenführer für den Fall seiner Regentschaft die Königin und das Prinzgemahlenpaar namentlich zu benennen. Dabei gelten für den Prinzgemahl die Bestimmungen des Absatzes 1 und für die Prinzgemahlin die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1.
3. Über die Zulassung der Königsanwärter entscheidet der geschäftsführende Vorstand vor Eintritt in das Königsschießen.
4. Stehen keine Königsanwärter zur Verfügung, so sind alle Mitglieder des Gildenvorstandes grundsätzlich verpflichtet, am Königsschießen teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann die Teilnahme bis zur endgültigen Entscheidung nach Absatz 6 auf mindestens zwei, namentlich zu benennende Vorstandsmitglieder beschränkt werden.
5. Nachdem der erste Schuss des Königsschießens gefallen ist, darf kein weiterer Königsanwärter mehr zugelassen werden, es sei denn, dass alle am Königsschießen beteiligten Anwärter dem zustimmen.
6. König ist der Anwärter, der mit dem letzten Schuss den Vogel endgültig von der Stange holt. Die Entscheidung hierüber überträgt der Gildenführer einer unabhängigen, sachkundigen Person, in geeignetster Weise dem für das Schießen verantwortlichen fremdbeauftragten Schießwart, sofern dieser sich dazu bereiterklärt. Lässt sich keine geeignete Person finden, entscheidet der Gildenführer.

§ 18 Königspaar/Prinzgemahlenpaar

1. Königs- und Prinzgemahlenpaar repräsentieren die Gilde nach bestem Wissen und Gewissen, solange bis der nächste Königsschuss gefallen ist.
2. Königs- und Prinzgemahlenpaar haben die Bestimmungen der Satzung und dieser Richtlinie zu beachten. Insbesondere dürfen sie nicht in die Zuständigkeitsbereiche der Gildenorgane eingreifen und sollen in enger Weise mit dem Gildenvorstand zusammenarbeiten.
3. Die Insignien des Schützenkönigs und der Schützenkönigin werden dem neuen Königspaar bei der offiziellen Krönungsfeierlichkeit verliehen.
4. Der König erhält von der Gilde eine Königsärmelplakette und der Prinzgemahl Ãrmelstreifen mit den Jahreszahlen ihrer Amtszeit, die am linken Ãrmel zu tragen sind.
5. Die Königin und die Prinzgemahlin erhalten Anstecknadeln mit den Jahreszahlen ihrer Amtszeit.

6. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 19 Ãnderung der Bataillons-Richtlinie

1. Für die Ãnderung dieser Richtlinie gilt § 20 der Satzung.

§ 20 Auflösung des Bataillons

1. Für die Auflösung des Bataillons gilt § 21 der Satzung analog.

§ 21 Gerichtsstand

1. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie ergeben, wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Recklinghausen bestimmt.

§ 22 Inkrafttreten

1. Für das Inkrafttreten und die Anerkennung dieser Richtlinie gilt § 23 der Satzung analog.

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Februar 2009

Der Vorstand
Werner Schmülling (Gildenführer) / Burkhard Hillebrand (stellvertretender Gildenführer)

Ergänzungen zu den Richtlinien zum §81 wurden beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30. Januar 2016

Der Vorstand
Werner Thiel (Gildenführer) / Thomas Grewe (stellvertretender Gildenführer)